Kostenträger

Bei den Kostenträgern wird unterschieden zwischen:

  • Medizinische Vorsorgeleistungen nach §23 Abs.4 SGB V
  • Medizinische Rehabilitationsleistungen nach §40 Abs.2 SGB V
  • Kinderheilbehandlungen nach §31 SGB VI
  • Krankenhausbehandlung nach §39 SGB V

Der Antrag zur Rehabilitation kann bei der zuständigen Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Bei Schwierigkeiten wenden Sie sich an uns.

Eine stationäre Vorsorge für Kinder und Jugendliche kommt in Betracht, wenn diese erforderlich und geeignet ist:  Eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

  • zu beseitigen (mit Gesundheit ist sowohl die körperliche und seelische Gesundheit gemeint)
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
 

Die medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Rehabilitation liegt dann vor, wenn diese einem der folgenden Ziele dient:

  • Erkennung, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung von Krankheitsbeschwerden
  • Vorbeugung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung sowie Verhütung einer Verschlimmerung
  • Vermeidung oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit

Die stationären Maßnahmen umfassen neben den medizinischen Maßnahmen der Krankenbehandlung und Rehabilitation auch zusätzliche gesundheitspädagogische Maßnahmen.

 

Neben den Krankenkassen gewähren die Rentenversicherungsträger gleichrangig Kinderheilbehandlungen nach §31 SGB VI.

Kinder sind die Arbeitnehmer von morgen. Darum zahlt die Deutsche Rentenversicherung für Kinder und Jugendliche ihrer Versicherten eine medizinische Rehabilitation, wenn damit deren beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Die so genannte Kinderrehabilitation oder Kinderheilbehandlung soll den Gesundheitszustand für einen späteren Eintritt ins Berufsleben verbessern.

Ablehnungsgründe

  • bei akuten Krankheiten, vor allem Infektionskrankheiten wie Diphtherie und Scharlach,
  • wenn eine spätere Erwerbsunfähigkeit nicht zu erwarten ist

Rechtliche Voraussetzungen

Kinderheilbehandlungen müssen wie alle Reha-Leistungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Dabei ist es wichtig, dass ein Elternteil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern des Reha-bedürftigen Kindes miteinander verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Die entsprechenden Formulare gibt es bei der Rentenversicherung, ihren Service-Stellen sowie den Versichertenältesten, Versicherungsämtern, gesetzlichen Krankenkassen und Service-Stellen für Rehabilitation.

Altersgrenze

Junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr haben Anspruch auf eine Kinderreha, wenn sie eine Ausbildung machen und bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen oder schwer behindert sind.

Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

Steht bei der Kinderheilbehandlung das kranke Kind im Mittelpunkt, so sind bei einer Mutter-Kind-Kur sowohl Mütter als auch Kinder therapiebedürftig. Eine Mutter-Kind-Kur oder auch eine Vater-Kind-Kur kann nur bei der Krankenkasse beantragt werden.

 

Dazu erforderlich ist eine Krankenhauseinweisung (Formular zur Verordnung von Krankenhauspflege) mit den entsprechenden Einweisungsdiagnosen. Die Einweisung erfolgt in das Kinderkrankenhaus Josefinum Augsburg, Außenstelle Hochried. Dies muss auf der Einweisung vermerkt sein. Die Einweisung muss von der zuständigen Krankenkasse genehmigt sein.

 

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KJF Rehaklinik für Kinder und Jugendliche

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